Unsere AGB
1. Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) regeln das Rechtsverhältnis zwischen der EventWerk Veranstaltungs OG, FN 564054 t, Pichl 64/4, 8181 Mitterdorf an der Raab, (im Folgenden „Auftragnehmer“) und jeder natürlichen und/oder juristischen Person (im Folgenden „Auftraggeber“) und gelten für alle in diesem Verhältnis getätigten Reservierungen und erbrachten Dienstleistungen.
1.2. Die im Folgenden näher geregelten Leistungen des Auftragnehmers werden ausschließlich auf Basis dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen angeboten. Von diesen AGB abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind nur wirksam, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurden.
1.3. Die AGB schließt Sondervereinbarungen nicht aus und sind gegenüber im Einzelnen getroffenen Vereinbarungen subsidiär.
1.4. Mit Abschluss einer Reservierung – ganz gleich durch welche Mittel – bestätigt der Auftraggeber, dass er die Geschäftsbedingungen gelesen und verstanden hat und diesen zustimmt.
1.5. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, jederzeit die AGB, wenn dies dem Auftraggeber zumutbar ist, zu ändern, auf aktuelle Gegebenheiten zu aktualisieren und den gesetzlichen Bestimmungen anzupassen.
2. Begriffsdefinitionen
2.1. Bewirtungsvertrag
Ist der zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber abgeschlossene Vertrag, dessen Schwerpunkt in der Bewirtung liegt und dessen Inhalt in der Folge näher geregelt wird.
2.2. Catering
Zubereitung bzw. Lieferung von Speisen und Getränken zu einem vom Auftraggeber bestimmten Leistungsort.
2.3. FAGG Fern- und Auswärtsgeschäftegesetz idgF
2.4. Fernabsatz(vertrag) im Sinne des § 3 FAGG
2.5. Bewirtungsbetrieb
Räumlichkeiten außerhalb oder innerhalb eines Gebäudes, wo die Bewirtung der Gäste durch den Auftraggeber stattfindet.
2.6. KSchG Konsumentenschutzgesetz 1979 idgF
2.7. Verbraucher im Sinne des § 1 KSchG
2.8. Unternehmer im Sinne des § 1 KSchG
2.9. Reservierung
Verbindliches Angebot des Auftraggebers auf Abschluss eines Bewirtungsvertrages.
3. Vertragsabschluss/Vertragsinhalt
3.1. Der Bewirtungsvertrag kommt nach Prüfung der Verfügbarkeit durch die schriftliche Annahme der Reservierung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer zustande. Ab diesem Zeitpunkt sind der Auftraggeber und der Auftragnehmer an den Bewirtungsvertrag gebunden.
3.2. Als Grundlage für das Entgelt gelten die in der jeweils zum Vertragsschlusszeitpunkt aktuellen Preisliste des Auftragnehmers angeführten, sowie durch Sonderabsprachen individuell vereinbarten Preise.
3.3. Der Auftraggeber hat bei allen Reservierungen seinen vollständigen Namen (Firma), Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer, sowie die genaue Anzahl der zu bewirtenden Gäste sowie den Umfang der gewünschten Bewirtung bekanntzugeben.
3.4. Diese Daten stellen einen wesentlichen Bestandteil des Vertrags dar und sind Grundlage für die Rechnungslegung an den Auftraggeber. Eine Über- oder Unterschreitung der reservierten Personenanzahl ist nur bei ausdrücklicher Zustimmung des Auftragnehmers zulässig. Die vereinbarte Gästezahl wird der Verrechnung als Mindestzahl zugrunde gelegt. Bei vom Auftragnehmer zugestimmten Überschreiten der vereinbarten Anzahl an Personen erfolgt die Verrechnung gemäß der tatsächlichen Gästezahl. Bei Unterschreiten der vereinbarten Gästeanzahl werden die Kosten für die, bei Vertragsschlusszeitpunkt angegebener Gästeanzahl verrechnet.
3.5. Wird bezüglich der Konsumation keine andere Vereinbarung wie zB. eine Pauschale getroffen, werden alle konsumierten Getränke vom Auftragnehmer nach dem tatsächlichen Verbrauch und dem Bestellwert laut aktueller Preisliste in Rechnung gestellt.
4. Sonderregelungen für Vertragsabschlüsse mit Anzahlung
4.1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Bewirtungsvertrag unter der Bedingung abzuschließen, dass der Auftraggeber eine Anzahlung von 50% des vereinbarten Entgeltes leistet. In diesem Fall ist der Auftragnehmer verpflichtet, vor der Annahme der schriftlichen Reservierung des Auftraggebers, den Auftraggeber auf die geforderte Anzahlung hinzuweisen. Erklärt sich der Auftraggeber mit der Anzahlung schriftlich einverstanden, kommt der Bewirtungsvertrag mit erfolgreicher Bezahlung der Anzahlung zustande. Erst ab diesem Zeitpunkt wird der unter der Bedingung einer Anzahlung geschlossene Bewirtungsvertrag zweiseitig verbindlich. Bis zu diesem Zeitpunkt kann die Reservierung von beiden Seiten kostenfrei und ohne Angabe von Gründen storniert werden.
4.2. Mit Annahme des Angebots durch den Auftragnehmer wird die Anzahlung sofort zur Zahlung fällig, sofern nicht eine spätere Fälligkeit vereinbart wird. Die Kosten für die Geldtransaktion (zB Überweisungsspesen) trägt der Auftraggeber. Für Kredit- und Debitkarten gelten die jeweiligen Bedingungen der Kartenunternehmen.
4.3. Die Anzahlung ist eine Teilzahlung auf das vereinbarte Entgelt.
5. Sonderregelungen für Vertragsabschlüsse im Fernabsatz
5.1. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass es aufgrund der notwendigen Datenübertragungen über das Internet und über sonstige Datenleitungen bei der Reservierung ausnahmsweise zu Problemen kommen kann, ohne dass daraus irgendwelche Rechtsfolgen abgeleitet werden können.
6. Rücktritt des Auftragnehmers vom Bewirtungsvertrag
6.1. Falls der Auftraggeber bzw. die Gäste eine Stunde nach dem vereinbarten Reservierungszeitpunkt nicht erscheinen, besteht keine Bewirtungspflicht, es sei denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde.
6.2. Bis spätestens drei Monate vor der vereinbarten Bewirtung des Auftraggebers, kann der Bewirtungsvertrag durch den Auftragnehmer aus sachlich gerechtfertigten Gründen durch einseitige Erklärung aufgelöst werden.
7. Rücktritt durch den Vertragspartner – Stornogebühr
7.1. Bei den vom Auftragnehmer angebotenen Dienstleistungen handelt es sich um Freizeit-Dienstleistungen iSd § 18 Abs 1 Z 10 FAGG, die zu einem bestimmten Zeitpunkt innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums erbracht werden. Dem Auftraggeber steht demnach kein Rücktrittsrecht gemäß § 11 Abs 1 FAGG zu.
7.2. Ein Rücktritt durch einseitige Erklärung des Auftraggebers ist nur unter Entrichtung folgender Stornogebühren möglich:
Ab Abschließung des Vertrages 30 %
14 Tage bis 7 Tage 50%
7 Tage bis 1 Tag 80%
am letzten Tag 100%
7.3. Die jeweiligen Stornogebühren sind von der vereinbarten Gesamtsumme bzw dem Gesamtwert der vereinbarten Leistungen (Speisen und Getränke), etwaigen Pauschalvereinbarungen bzw. mangels vereinbarter Konsumationsleistung vom Betrag in der Höhe von EUR 50,00 pro reserviertem Gast zu berechnen.
7.4. Eine bereits geleistete Anzahlung wird auf die unter 7.2 genannten Stornogebühren angerechnet.
7.5. Der Rücktritt des Auftraggebers entfaltet nur Wirksamkeit, wenn dieser schriftlich erklärt wird.
8. Behinderungen der Anreise
8.1. Kann der Auftraggeber bzw. die Gäste am Tag der Anreise nicht im Bewirtungsbetrieb erscheinen, weil durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände (zB extremer Schneefall, Hochwasser etc) sämtliche Anreisemöglichkeiten unmöglich sind, ist der Auftraggeber nicht verpflichtet, das vereinbarte Entgelt zu bezahlen.
8.2. Kann der Auftraggeber bzw. die Gäste am Tag der Anreise nicht im Bewirtungsbetrieb erscheinen, weil diese erkrankt sind, so ist der Vertragspartner verpflichtet, das vereinbarte Entgelt zu bezahlen; der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Gäste zu bewirten.
9. Rechte des Auftraggebers
9.1. Durch den Abschluss eines Bewirtungsvertrages erwirbt der Auftraggeber das Recht auf die übliche Bewirtung und Bedienung.
10. Pflichten des Auftraggebers
10.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, spätestens drei Tage nach Ende der Bewirtung das vereinbarte Entgelt zuzüglich etwaiger Mehrbeträge, die auf Grund gesonderter Leistungsinanspruchnahmen durch ihn und/oder die ihn begleitenden Gästen entstanden sind zuzüglich – falls noch nicht berücksichtigt – gesetzlicher Umsatzsteuer zu bezahlen.
10.2. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Fremdwährungen zu akzeptieren. Akzeptiert der Auftragnehmer Fremdwährungen, werden diese nach Tunlichkeit zum Tageskurs in Zahlung genommen. Sollte der Auftragnehmer Fremdwährungen oder bargeldlose Zahlungsmittel akzeptieren, so trägt der Auftraggeber alle damit zusammenhängenden Kosten.
10.3. Der Auftraggeber und seine Gäste haften dem Auftragnehmer gegenüber für jeden Schaden zur ungeteilten Hand, den er oder der Gast oder sonstige Personen, die mit Wissen oder Willen des Auftraggebers Leistungen des Auftragnehmers entgegennehmen, verursachen. Für Ansprüche Dritter hält der Auftraggeber/Gast den Auftragnehmer zur Gänze schad- und klaglos.
10.4. Der Auftraggeber ist für die Einhaltung aller gesetzlichen und behördlichen Vorschriften – insbesondere von gewerberechtlichen, feuerpolizeilichen, urheberschutzrechtlichen und veranstaltungsrechtlichen, sowie des jeweiligen Jugendschutzgesetzes idgF und des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw Nichtraucherschutzgesetzes idgF – selbst verantwortlich. Der Auftraggeber ist – soweit nicht gesetzlich anders vorgesehen – verpflichtet, behördliche Bewilligungen auf eigene Kosten einzuholen und alle behördlichen Auflagen auf eigene Kosten zu erfüllen.
11. Rechte des Auftragnehmers
11.1. Werden vom Auftragnehmer Sonderwünsche des Auftraggebers erfüllt, so ist der Auftragnehmer berechtigt, dafür ein Sonderentgelt zu verlangen. Dieses Sonderentgelt bzw. die Art der Berechnung ist jedoch vor Leistungserbringung durch den Auftragnehmer dem Auftraggeber offenzulegen. Der Auftragnehmer kann diese Leistungen aus betrieblichen Gründen auch ablehnen.
11.2. Dem Auftragnehmer steht das Recht auf jederzeitige Abrechnung bzw. Zwischenabrechnung seiner Leistung zu.
12. Pflichten des Auftragnehmers
12.1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in einem seinem Standard entsprechenden Umfang zu erbringen.
12.2. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.
13. Haftungsbeschränkungen
13.1. Ist der Auftraggeber ein Konsument, wird die Haftung des Auftragnehmers – auch für eingebrachte Sachen – für leichte Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von Personenschäden, ausgeschlossen.
13.2. Ist der Auftraggeber ein Unternehmer, wird die Haftung des Auftragnehmers sowie seiner Erfüllungsgehilfen – auch für eingebrachte Sachen – für leichte und grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Auftraggeber die Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden, immaterielle Schäden oder indirekte Schäden sowie entgangene Gewinne werden nicht ersetzt. Der zu ersetzende Schaden findet in jedem Fall seine Grenze in der Höhe des Vertrauensinteresses.
14. Abänderung des Bewirtungsvertrages
14.1. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch darauf, dass die Art und das Ausmaß der Bewirtung abgeändert werden. Kündigt der Auftraggeber seinen Wunsch auf Abänderung des Bewirtungsvertrages rechtzeitig an, so kann der Auftragnehmer der Abänderung des Bewirtungsvertrages zustimmen. Den Auftragnehmer trifft dazu keine Verpflichtung.
14.2. Der Auftragnehmer kann dem Auftraggeber bzw. den Gästen eine andere Bewirtung (gleicher Qualität) zur Verfügung stellen, wenn dies dem Auftraggeber zumutbar ist, besonders wenn die Abweichung geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist. Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben, wenn ein bestimmter Raum (bestimmte Räume) unbenutzbar geworden ist (sind), bereits anwesende Gäste ihren Aufenthalt verlängern, eine Überbuchung vorliegt oder sonstige wichtige betriebliche Maßnahmen diesen Schritt bedingen. Allfällige Mehraufwendungen für die Ersatzbewirtung gehen auf Kosten des Auftraggebers.
15. Beendigung des Bewirtungsvertrages – Vorzeitige Auflösung
15.1. Erscheint der Auftraggeber bzw. seine Gäste nicht, so ist der Auftragnehmer berechtigt, das vereinbarte Entgelt zu verlangen.
15.2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Bewirtungsvertrag aus wichtigem Grund aufzulösen, insbesondere wenn der Auftraggeber bzw. der Gast
a) von den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den übrigen Gästen, dem Eigentümer, dessen Leute verleidet oder sich gegenüber diesen Personen einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit schuldig macht;
b) von einer ansteckenden Krankheit oder eine Krankheit, die über die Bewirtungsdauer hinausgeht, befallen wird oder sonst pflegedürftig wird;
c) die vorgelegten Rechnungen bei Fälligkeit innerhalb einer zumutbar gesetzten Frist (3 Tage) nicht bezahlt.
15.3. Wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu wertendes Ereignis (zB Elementarereignisse, Streik, Aussperrung, Lieferboykott, behördliche Verfügungen etc) unmöglich wird, kann der Auftragnehmer den Bewirtungsvertrag jederzeit auflösen, sofern der Vertrag nicht bereits nach dem Gesetz als aufgelöst gilt, oder der Auftragnehmer von seiner Bewirtungspflicht befreit ist. Etwaige Ansprüche auf Schadenersatz etc des Auftraggebers sind ausgeschlossen.
16. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl
16.1.Erfüllungsort für die sich aus dem Vertrag oder Geschäftsbeziehung direkt oder indirekt ergebenenRechten und/oder Pflichten ist der Sitz des Auftragsnehmers, Pichl 64, 8181 Mitterdorf an der Raab, Österreich.
16.2. Dieser Vertrag unterliegt österreichischem formellen und materiellen Recht unter Ausschluss der Regeln des Internationalen Privatrechts (insbesondere IPRG und EVÜ) sowie UN-Kaufrecht.
16.3. Ausschließlicher Gerichtsstand ist im zweiseitigen Unternehmergeschäft der Sitz des Auftragnehmers, wobei der Auftragnehmer überdies berechtigt ist, seine Rechte auch bei jedem anderen örtlich und sachlich zuständigen Gericht geltend zu machen.
16.4. Wurde der Bewirtungsvertrag mit einem Auftraggeber, der Verbraucher ist und seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, geschlossen, können Klagen gegen den Verbraucher ausschließlich am Wohnsitz, am gewöhnlichen Aufenthaltsort oder am Beschäftigungsort des Verbrauchers eingebracht werden.
16.5. Wurde der Bewirtungsvertrag mit einem Auftraggeber, der Verbraucher ist und seinen Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (mit Ausnahme Österreichs), Island, Norwegen oder der Schweiz, hat, ist das für den Wohnsitz des Verbrauchers für Klagen gegen den Verbraucher örtlich und sachlich zuständige Gericht ausschließlich zuständig.
17.Sonstiges
17.1. Alle Änderungen des Bewirtungsvertrages bedürfen auf Seiten des Auftraggebers der Schriftform.
17.2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, gegen Forderungen des Auftraggebers mit eigenen Forderungen aufzurechnen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen des Auftragnehmers aufzurechnen; dies gilt für Konsumenten dann nicht, wenn der Auftragnehmer zahlungsunfähig oder die Forderung des Auftraggebers gerichtlich festgestellt oder vom Auftragnehmer anerkannt ist.
17.3. Im Falle von Regelungslücken gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.